In einem Aufhebungsvertrag mit einem Betriebsratsmitglied dürfen besonders attraktive finanzielle Bedingungen vereinbart werden, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht zugesagt worden wären.

Schließt der Arbeitgeber mit einem Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag ab, der besonders attraktive finanzielle oder sonstige Bedingungen enthält, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht erhalten hätte, ist das keine verbotene Begünstigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.3.2018, Aktenzeichen 7 AZR 590/16). § 78 Satz 2 BetrVG verbietet nur die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit. Die besseren Bedingungen beruhen jedoch regelmäßig auf dem besonderen Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG sowie § 103 BetrVG (so auch Lorenz in Düwell, Handkommentar zum BetrVG, 5. Auflage 2018, § 78 Rn.23). Dieser besondere Kündigungsschutz verbessert die Rechtsposition des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern erheblich. Das Betriebsratsmitglied hat damit eine günstigere Verhandlungsposition, die sich auf Abschluss und Inhalt eines Aufhebungsvertrags auswirken kann.
Die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien wird durch das Begünstigungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG nicht eingeschränkt. Deswegen spielt es keine Rolle, ob die Leistungen im Aufhebungsvertrag angemessen sind.

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  • 1998 bis 2001
    Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2008
    Hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung für Auszubildende und dual Studierende bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2009
    Mitglied in unterschiedlichen Gremien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesebene
  • 2003 bis 2013
    Nebenberufliche Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit
  • 2008 bis 2009
    Studium an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main
  • 2009 bis 2013
    Studium der Rechtswissenschaften in Trier (Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung)
  • 2013 bis 2015
    Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht mit Stationen in Düsseldorf und Frankfurt am Main
  • Seit 2014
    nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht
  • 2015
    zweites Staatsexamen in Saarbrücken
  • Seit 2015
    wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union in Trier mit Forschungsschwerpunkten im deutschen, europäischen und internationalen Arbeitsrecht, Europarecht und Zivilrecht
  • 2017
    Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema „Das Kollektivvertrags- und Streikrecht für Beamte in privatisierten Unternehmen“ an der Universität Trier (ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Trier und dem Hugo-Sinzheimer-Preis)
  • Seit 2017
    Lehrbeauftragter an der Universität Trier am Fachbereich Rechtswissenschaft
  • 2018
    Ernennung zum Akademischen Rat
  • Seit 2018
    Vertrauensdozent der Hans-Böckler-Stiftung