In einem Aufhebungsvertrag mit einem Betriebsratsmitglied dürfen besonders attraktive finanzielle Bedingungen vereinbart werden, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht zugesagt worden wären.

Schließt der Arbeitgeber mit einem Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag ab, der besonders attraktive finanzielle oder sonstige Bedingungen enthält, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht erhalten hätte, ist das keine verbotene Begünstigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.3.2018, Aktenzeichen 7 AZR 590/16). § 78 Satz 2 BetrVG verbietet nur die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit. Die besseren Bedingungen beruhen jedoch regelmäßig auf dem besonderen Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG sowie § 103 BetrVG (so auch Lorenz in Düwell, Handkommentar zum BetrVG, 5. Auflage 2018, § 78 Rn.23). Dieser besondere Kündigungsschutz verbessert die Rechtsposition des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern erheblich. Das Betriebsratsmitglied hat damit eine günstigere Verhandlungsposition, die sich auf Abschluss und Inhalt eines Aufhebungsvertrags auswirken kann.
Die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien wird durch das Begünstigungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG nicht eingeschränkt. Deswegen spielt es keine Rolle, ob die Leistungen im Aufhebungsvertrag angemessen sind.

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