Findet Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen (z.B. wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder) außerhalb der Arbeitszeit statt, hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf Freizeitausgleich. Dieser Ausgleich ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Fällt Betriebsratsarbeit, die nach diesen Grundsätzen als Mehrarbeit zu vergüten wäre, urlaubsbedingt aus, ist die ausgefallene Zeit bei der Bemessung des Urlaubsentgelts einzubeziehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2017, Aktenzeichen 5 AZR 11/17).
Bei der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die Vergütung für Betriebsratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Anders sieht es aus, wenn das Betriebsratsmitglied ständig zusätzlich zu seiner individuellen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit macht und diese Mehrarbeit betriebsbedingt nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden kann: Dann ist die Vergütung zum Ausgleich der zusätzlich aufgewendeten Zeit ausnahmsweise bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen.
[Praxishinweis: Ein Anspruch auf Vergütung der außerhalb der individuellen Arbeitszeit angefallenen Betriebsratstätigkeit besteht nur, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG vorliegen. Die Betriebsratstätigkeit muss zunächst aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sein. Vorrang hat eine Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeiten innerhalb der individuellen Arbeitszeit. Zu diesem Zweck ist das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen. Muss die Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden (z.B. wegen Schichtarbeit), ist die aufgebrachte Zeit innerhalb eines Monats durch Freizeit auszugleichen. Nur wenn dies aus betriebsbedingten Gründen unmöglich ist, entsteht ein Abgeltungsanspruch. Liegen hingegen keine betriebsbedingten Gründe vor, die einem Freizeitausgleich entgegenstehen, bleibt es bei dem Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Eine Abgeltung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die Monatsfrist, innerhalb derer der Freizeitausgleich zu gewähren ist, abgelaufen ist. Das Betriebsratsmitglied muss in diesem Fall den Freizeitausgleichsanspruch – notfalls gerichtlich – geltend machen und kann nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung verlangen. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung gewähren (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2017, Aktenzeichen 7 AZR 224/15).]