Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat zu dem Kündigungsgrund „systematische Unterschlagungen“ an und unterläuft ihm bei einem von zwei dargelegten Fällen ein Irrtum, der für den Betriebsrat auch objektiv erkennbar war, ist der Betriebsrat zu dem Kündigungsgrund dieser einen Unterschlagung nicht ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört worden (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2017, Aktenzeichen 14 Sa 1256/16). Dass der Betriebsrat den Fehler in der Anhörung erkennen konnte, heilt nicht die falsche Unterrichtung des Betriebsrats. Im entschiedenen Fall konnte der Betriebsrat den Fehler zumindest erkennen, weil ein Betriebsratsmitglied bei Gesprächen über den Kündigungsvorwurf anwesend war. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat zwar nicht zu Tatsachen anhören, die diesem bereits bekannt sind. Allerdings ist es bei einer inhaltlich falschen Anhörung nicht Aufgabe des Betriebsrats abzugleichen, welche Darstellungen des Arbeitgebers angesichts eigener Kenntnisse falsch sein könnten.
Die Kündigungsgründe, zu denen der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört hat, unterliegen einem betriebsverfassungsrechtlichen Verwertungsverbot: Der Arbeitgeber kann die Kündigung nicht auf diese Gründe stützen.
[Praxishinweis: Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat fehlerhaft angehört, muss der betroffene Arbeitnehmer rechtzeitig (in der Regel innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage erheben. Ohne fristgerechte Klageerhebung wird die Kündigung trotz der fehlerhaften Betriebsratsanhörung wirksam. Der Arbeitnehmer sollte sich daher umgehend rechtlichen Rat einholen (z.B. bei einem Rechtsanwalt oder beim gewerkschaftlichen Rechtsschutz). Es genügt nicht, dass sich allein der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber auf die Anhörungsfehler beruft.]