Verklagt jemand den Arbeitgeber auf Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen einer Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dann muss der Kläger nach § 22 AGG nur Indizien beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Kann er solche Indizien beweisen, muss der Arbeitgeber diese Indizien entkräften und seinerseits beweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Ein Indiz für eine solche Benachteiligung kann sein, dass der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 164 Abs. 1 Satz 9 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verstoßen hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.9.2017, Aktenzeichen 8 AZR 492/16). Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei der Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers verpflichtet, alle Beteiligten (Bewerber/in, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat) unverzüglich über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht allerdings nur, wenn alle Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX vorliegen: Danach muss

(1) der Arbeitgeber gegen seine Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gemäß § 154 SGB IX verstoßen (Pflicht zur Beschäftigung von mindestens 5 % schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen) und
(2) die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebs- bzw. Personalrat dürfen mit der stattdessen beabsichtigten Einstellung nicht einverstanden sein.

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