Der Konzernbetriebsrat kann einen eigenen, vom örtlichen Betriebsrat unabhängigen Anspruch auf dauerhafte Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder haben.

Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 BetrVG, nach der eine von der Betriebsgröße abhängige Mindestzahl von Betriebsratsmitgliedern für die jeweils laufende Amtsperiode von der Arbeit freizustellen ist, findet weder auf den Konzern- noch auf den Gesamtbetriebsrat Anwendung. Ein Anspruch des Konzernbetriebsrats auf generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder kann sich allerdings aus § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BetrVG ergeben, sofern die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Konzernbetriebsrats erforderlich ist (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.5.2018, Aktenzeichen 7 ABR 14/17).
Streiten Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat über die ständigen Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG, entscheidet das Arbeitsgericht über deren Erforderlichkeit. Um die Erforderlichkeit darzulegen, muss der Konzernbetriebsrat die Arbeitsbelastung des gesamten Gremiums beschreiben, die eine (ggf. zusätzliche) ständige (Teil-)Freistellung erforderlich macht. Dabei muss der Konzernbetriebsrat auch darlegen, dass die Arbeitszeit der bereits freigestellten Konzernbetriebsratsmitglieder sowie anlassbezogene Arbeitsbefreiungen von Mitgliedern des Konzernbetriebsrat nicht ausreichen, um die erforderlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

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