Der Konzernbetriebsrat kann einen eigenen, vom örtlichen Betriebsrat unabhängigen Anspruch auf dauerhafte Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder haben.

Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 BetrVG, nach der eine von der Betriebsgröße abhängige Mindestzahl von Betriebsratsmitgliedern für die jeweils laufende Amtsperiode von der Arbeit freizustellen ist, findet weder auf den Konzern- noch auf den Gesamtbetriebsrat Anwendung. Ein Anspruch des Konzernbetriebsrats auf generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder kann sich allerdings aus § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BetrVG ergeben, sofern die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Konzernbetriebsrats erforderlich ist (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.5.2018, Aktenzeichen 7 ABR 14/17).
Streiten Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat über die ständigen Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG, entscheidet das Arbeitsgericht über deren Erforderlichkeit. Um die Erforderlichkeit darzulegen, muss der Konzernbetriebsrat die Arbeitsbelastung des gesamten Gremiums beschreiben, die eine (ggf. zusätzliche) ständige (Teil-)Freistellung erforderlich macht. Dabei muss der Konzernbetriebsrat auch darlegen, dass die Arbeitszeit der bereits freigestellten Konzernbetriebsratsmitglieder sowie anlassbezogene Arbeitsbefreiungen von Mitgliedern des Konzernbetriebsrat nicht ausreichen, um die erforderlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

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  • 1998 bis 2001
    Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2008
    Hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung für Auszubildende und dual Studierende bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2009
    Mitglied in unterschiedlichen Gremien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesebene
  • 2003 bis 2013
    Nebenberufliche Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit
  • 2008 bis 2009
    Studium an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main
  • 2009 bis 2013
    Studium der Rechtswissenschaften in Trier (Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung)
  • 2013 bis 2015
    Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht mit Stationen in Düsseldorf und Frankfurt am Main
  • Seit 2014
    nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht
  • 2015
    zweites Staatsexamen in Saarbrücken
  • Seit 2015
    wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union in Trier mit Forschungsschwerpunkten im deutschen, europäischen und internationalen Arbeitsrecht, Europarecht und Zivilrecht
  • 2017
    Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema „Das Kollektivvertrags- und Streikrecht für Beamte in privatisierten Unternehmen“ an der Universität Trier (ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Trier und dem Hugo-Sinzheimer-Preis)
  • Seit 2017
    Lehrbeauftragter an der Universität Trier am Fachbereich Rechtswissenschaft
  • 2018
    Ernennung zum Akademischen Rat
  • Seit 2018
    Vertrauensdozent der Hans-Böckler-Stiftung