Hat zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden, kann der Arbeitsvertrag bei einer erneuten Einstellung nicht mehr sachgrundlos befristet werden.

Nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre kann die Befristung bis zu drei Mal verlängert werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist diese sachgrundlose Befristung aber nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Vorschrift so ausgelegt, dass eine sachgrundlose Befristung trotzdem möglich war, wenn die vorherige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurücklag. Nach dieser Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses also wieder ohne Sachgrund befristet eingestellt werden. Das entsprach eindeutig nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass sich das Bundesarbeitsgericht in verfassungswidriger Weise über den klaren Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt hat (Beschluss vom 6.6.2018, Aktenzeichen 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages ist daher auch dann unwirksam, wenn die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.
[Praxishinweis: Wird der Arbeitsvertrag trotz früherer Beschäftigung ohne Sachgrund befristet, ist die Befristungsabrede unwirksam. Anstatt des befristeten Arbeitsverhältnisses kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Das gilt auch für befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BAG abgeschlossen worden sind. Da die Rechtsprechung des BAG von Anfang an umstritten war, können sich Arbeitgeber nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Klagen von Arbeitnehmer, die bereits früher bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren und deren aktueller Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet ist, dürften daher gute Erfolgsaussichten haben.]

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