Findet Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen (z.B. wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder) außerhalb der Arbeitszeit statt, hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf Freizeitausgleich. Dieser Ausgleich ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Fällt Betriebsratsarbeit, die nach diesen Grundsätzen als Mehrarbeit zu vergüten wäre, urlaubsbedingt aus, ist die ausgefallene Zeit bei der Bemessung des Urlaubsentgelts einzubeziehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2017, Aktenzeichen 5 AZR 11/17).

Bei der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die Vergütung für Betriebsratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Anders sieht es aus, wenn das Betriebsratsmitglied ständig zusätzlich zu seiner individuellen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit macht und diese Mehrarbeit betriebsbedingt nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden kann: Dann ist die Vergütung zum Ausgleich der zusätzlich aufgewendeten Zeit ausnahmsweise bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen.

[Praxishinweis: Ein Anspruch auf Vergütung der außerhalb der individuellen Arbeitszeit angefallenen Betriebsratstätigkeit besteht nur, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG vorliegen. Die Betriebsratstätigkeit muss zunächst aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sein. Vorrang hat eine Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeiten innerhalb der individuellen Arbeitszeit. Zu diesem Zweck ist das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen. Muss die Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden (z.B. wegen Schichtarbeit), ist die aufgebrachte Zeit innerhalb eines Monats durch Freizeit auszugleichen. Nur wenn dies aus betriebsbedingten Gründen unmöglich ist, entsteht ein Abgeltungsanspruch. Liegen hingegen keine betriebsbedingten Gründe vor, die einem Freizeitausgleich entgegenstehen, bleibt es bei dem Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Eine Abgeltung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die Monatsfrist, innerhalb derer der Freizeitausgleich zu gewähren ist, abgelaufen ist. Das Betriebsratsmitglied muss in diesem Fall den Freizeitausgleichsanspruch – notfalls gerichtlich – geltend machen und kann nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung verlangen. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung gewähren (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2017, Aktenzeichen 7 AZR 224/15).]

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  • 1998 bis 2001
    Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2008
    Hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung für Auszubildende und dual Studierende bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2009
    Mitglied in unterschiedlichen Gremien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesebene
  • 2003 bis 2013
    Nebenberufliche Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit
  • 2008 bis 2009
    Studium an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main
  • 2009 bis 2013
    Studium der Rechtswissenschaften in Trier (Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung)
  • 2013 bis 2015
    Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht mit Stationen in Düsseldorf und Frankfurt am Main
  • Seit 2014
    nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht
  • 2015
    zweites Staatsexamen in Saarbrücken
  • Seit 2015
    wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union in Trier mit Forschungsschwerpunkten im deutschen, europäischen und internationalen Arbeitsrecht, Europarecht und Zivilrecht
  • 2017
    Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema „Das Kollektivvertrags- und Streikrecht für Beamte in privatisierten Unternehmen“ an der Universität Trier (ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Trier und dem Hugo-Sinzheimer-Preis)
  • Seit 2017
    Lehrbeauftragter an der Universität Trier am Fachbereich Rechtswissenschaft
  • 2018
    Ernennung zum Akademischen Rat
  • Seit 2018
    Vertrauensdozent der Hans-Böckler-Stiftung