Die Nutzung softwarebasierter Personalverwaltungssysteme, einschließlich „Standardsoftware“ wie Microsoft Excel, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.10.2018, Aktenzeichen 1 ABN 36/18).

Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht war die Frage, ob die Verwendung des Programms Microsoft Excel zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmer mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist.
Gemäß dieser Regelung hat der Betriebsrat bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Ein datenverarbeitendes System ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten erhebt, unabhängig davon, ob diese auch ausgewertet oder verwertet werden sollen (so das BAG schon per Beschluss vom 25.09. 2012, Aktenzeichen 1 ABR 45/11, für das Programm SAP ERP). Somit unterliegt auch die bloße Erleichterung von Additionsvorgängen mittels der „alltäglichen Standardsoftware“ Microsoft Excel nach dem Bundesarbeitsgericht der Mitbestimmung des Betriebsrats. In diesem Zusammenhang betont das Erfurter Gericht den Zweck des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Das Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer durch anonyme technische Überwachungseinrichtungen. Daher lehnt das Bundesarbeitsgericht an dieser Stelle auch den arbeitgeberseitigen Einwand einer angeblich nötigen „Erheblichkeits- oder Üblichkeitsschwelle“ als Voraussetzung für die Mitbestimmung des Betriebsrats im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ab (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.10.2018, Aktenzeichen 1 ABN 36/18).

(Praxishinweis: Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung das bedeutende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erneut gestärkt – auch die Nutzung eines alltäglichen oder einfachen Programms kann mitbestimmungspflichtig sein, sofern es objektiv geeignet ist, Arbeitnehmer zu überwachen.)

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  • 1998 bis 2001
    Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2008
    Hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung für Auszubildende und dual Studierende bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2009
    Mitglied in unterschiedlichen Gremien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesebene
  • 2003 bis 2013
    Nebenberufliche Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit
  • 2008 bis 2009
    Studium an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main
  • 2009 bis 2013
    Studium der Rechtswissenschaften in Trier (Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung)
  • 2013 bis 2015
    Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht mit Stationen in Düsseldorf und Frankfurt am Main
  • Seit 2014
    nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht
  • 2015
    zweites Staatsexamen in Saarbrücken
  • Seit 2015
    wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union in Trier mit Forschungsschwerpunkten im deutschen, europäischen und internationalen Arbeitsrecht, Europarecht und Zivilrecht
  • 2017
    Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema „Das Kollektivvertrags- und Streikrecht für Beamte in privatisierten Unternehmen“ an der Universität Trier (ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Trier und dem Hugo-Sinzheimer-Preis)
  • Seit 2017
    Lehrbeauftragter an der Universität Trier am Fachbereich Rechtswissenschaft
  • 2018
    Ernennung zum Akademischen Rat
  • Seit 2018
    Vertrauensdozent der Hans-Böckler-Stiftung