Für Klagen von Betriebsratsmitgliedern auf Arbeitsentgelt ist das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren einschlägig, auch wenn im Rahmen des Verfahrens betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen zu klären sind.

Streitigkeiten aus dem BetrVG sind nach § 2a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden, außer es geht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis gilt dagegen das Urteilsverfahren. Klagt ein Betriebsratsmitglied auf Zahlung von Arbeitsentgelt während der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben (§ 37 Abs. 2 BetrVG) oder klagt ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied seine Vergütung ein, ist es ein Rechtsstreit aus dem Arbeitsverhältnis und keine „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz“ (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.6.2018 – Aktenzeichen 9 AZB 9/18). Bei einer Einordnung als Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsrecht kommt es darauf an, ob sich der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Parteien bezieht. Dass hier die Arbeitsbefreiung nach dem BetrVG notwendige Vorfrage des Streits über das Arbeitsentgelt war, führt nach Auffassung des BAG nicht in das Beschlussverfahren. Denn Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Betriebsratstätigkeit bzw. der Freistellung bleibt danach der Arbeitsvertrag. Der Unterschied zwischen beiden Verfahrensarten ist Folgender: Im hier einschlägigen Urteilsverfahren muss das klagende Betriebsratsmitglied seinen Anspruch schlüssig darlegen und im Streitfall beweisen; im Beschlussverfahren gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz, das heißt, das Arbeitsgericht muss selbst aufklären.

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  • 1998 bis 2001
    Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2008
    Hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung für Auszubildende und dual Studierende bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2009
    Mitglied in unterschiedlichen Gremien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesebene
  • 2003 bis 2013
    Nebenberufliche Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit
  • 2008 bis 2009
    Studium an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main
  • 2009 bis 2013
    Studium der Rechtswissenschaften in Trier (Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung)
  • 2013 bis 2015
    Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht mit Stationen in Düsseldorf und Frankfurt am Main
  • Seit 2014
    nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht
  • 2015
    zweites Staatsexamen in Saarbrücken
  • Seit 2015
    wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union in Trier mit Forschungsschwerpunkten im deutschen, europäischen und internationalen Arbeitsrecht, Europarecht und Zivilrecht
  • 2017
    Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema „Das Kollektivvertrags- und Streikrecht für Beamte in privatisierten Unternehmen“ an der Universität Trier (ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Trier und dem Hugo-Sinzheimer-Preis)
  • Seit 2017
    Lehrbeauftragter an der Universität Trier am Fachbereich Rechtswissenschaft
  • 2018
    Ernennung zum Akademischen Rat
  • Seit 2018
    Vertrauensdozent der Hans-Böckler-Stiftung