Eine Probezeitvereinbarung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag wird nach § 305c BGB als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil, wenn sie einen ungewöhnlichen äußeren Zuschnitt hat oder an unerwarteter Stelle untergebracht ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27.02.2018 (Aktenzeichen 10 Sa 25/17) ist dies der Fall, wenn die Probezeitvereinbarung nicht bei den Regelungen zur Befristung und zur Beendigung des Arbeitsvertrages steht, sondern versteckt unter der Überschrift „Sonstiges“ zwischen einer Ausschlussklausel und einer Regelung zur „Vertragsaushändigung“. Eine Probezeitvereinbarung an einer derart unüblichen Stelle des Textes wäre nur wirksam, wenn sie entweder drucktechnisch oder durch die Überschrift „Probezeit“ o. ä. hervorgehoben werden wäre oder der/die Beschäftigte bei Vertragsunterzeichnung besonders auf die Klausel hingewiesen worden wäre.

[Praxishinweis: Während einer bis zu sechsmonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das setzt allerdings voraus, dass eine wirksame Probezeitvereinbarung getroffen wurde oder ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag eine verbindliche Probezeit vorsieht (z.B. § 2 Tarifvertrag Öffentlicher Dienst). Fehlt eine wirksame Probezeitvereinbarung, gilt auch für eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate die vierwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB, es sei denn, in einem anwendbaren Tarifvertrag ist eine andere Kündigungsfrist festgelegt.

Durch den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union soll europaweit eine sechsmonatige Höchstdauer für die Probezeit festgelegt werden. Zudem sieht der Entwurf vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die Dauer und die Bedingungen der Probezeit zu unterrichten hat. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, soll nach dem Entwurf der EU-Kommission zugunsten des Arbeitnehmers die Vermutung gelten, dass es keine Probezeit gibt. Wenn der Vorschlag der Kommission angenommen wird, hätte das auch Auswirkungen auf das deutsche Recht.]

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  • 1998 bis 2001
    Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2008
    Hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung für Auszubildende und dual Studierende bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2009
    Mitglied in unterschiedlichen Gremien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesebene
  • 2003 bis 2013
    Nebenberufliche Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit
  • 2008 bis 2009
    Studium an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main
  • 2009 bis 2013
    Studium der Rechtswissenschaften in Trier (Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung)
  • 2013 bis 2015
    Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht mit Stationen in Düsseldorf und Frankfurt am Main
  • Seit 2014
    nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht
  • 2015
    zweites Staatsexamen in Saarbrücken
  • Seit 2015
    wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union in Trier mit Forschungsschwerpunkten im deutschen, europäischen und internationalen Arbeitsrecht, Europarecht und Zivilrecht
  • 2017
    Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema „Das Kollektivvertrags- und Streikrecht für Beamte in privatisierten Unternehmen“ an der Universität Trier (ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Trier und dem Hugo-Sinzheimer-Preis)
  • Seit 2017
    Lehrbeauftragter an der Universität Trier am Fachbereich Rechtswissenschaft
  • 2018
    Ernennung zum Akademischen Rat
  • Seit 2018
    Vertrauensdozent der Hans-Böckler-Stiftung