Für Klagen von Betriebsratsmitgliedern auf Arbeitsentgelt ist das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren einschlägig, auch wenn im Rahmen des Verfahrens betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen zu klären sind.
Streitigkeiten aus dem BetrVG sind nach § 2a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden, außer es geht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis gilt dagegen das Urteilsverfahren. Klagt ein Betriebsratsmitglied auf Zahlung von Arbeitsentgelt während der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben (§ 37 Abs. 2 BetrVG) oder klagt ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied seine Vergütung ein, ist es ein Rechtsstreit aus dem Arbeitsverhältnis und keine „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz“ (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.6.2018 – Aktenzeichen 9 AZB 9/18). Bei einer Einordnung als Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsrecht kommt es darauf an, ob sich der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Parteien bezieht. Dass hier die Arbeitsbefreiung nach dem BetrVG notwendige Vorfrage des Streits über das Arbeitsentgelt war, führt nach Auffassung des BAG nicht in das Beschlussverfahren. Denn Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Betriebsratstätigkeit bzw. der Freistellung bleibt danach der Arbeitsvertrag. Der Unterschied zwischen beiden Verfahrensarten ist Folgender: Im hier einschlägigen Urteilsverfahren muss das klagende Betriebsratsmitglied seinen Anspruch schlüssig darlegen und im Streitfall beweisen; im Beschlussverfahren gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz, das heißt, das Arbeitsgericht muss selbst aufklären.