Nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat bei jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung ein Mitbestimmungsrecht. Wann eine Versetzung in diesem Sinne vorliegt, regelt § 95 Abs. 3 BetrVG: Es handelt sich um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, welche die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Mit „Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs“ ist gemeint, dass sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Davon ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 31.01.2018 (Aktenzeichen 4 TaBV 113/16) bei der Umsetzung von Callcenteragenten vom Privatkundenbereich in den Geschäftskundenbereich ausgegangen. Der Fall betraf ein Callcenter eines Postdienstleisters, in dem Geschäfts- und Privatkunden unter strikter organisatorischer Trennung betreut werden. Neben der strikten organisatorischen Trennung der beiden Bereiche und den unterschiedlichen Aufgaben und Tätigkeiten war für das Gericht die Durchführung von sogenannten „Aufqualifizierungsschulungen“ bei einem Wechsel zwischen den beiden Bereichen ausschlaggebend. Auch der mit der Umsetzung einhergehende Wechsel des Teamleiters sprach für eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG.