Gemäß § 8 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitgeber hat der Verringerung zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Allein der Wunsch eines Arbeitgebers, für die Durchführung von Teilzeitarbeit nur die im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Teilzeitmodelle anbieten zu wollen, kommt als betrieblicher Ablehnungsgrund hingegen nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.10.2017 (Aktenzeichen 7 Sa 295/17) nicht in Betracht. Durch Tarifvertrag können keine Ablehnungsgründe geschaffen werden, die es sonst nicht gäbe.

[Praxishinweis: Einen Anspruch für Teilzeitkräfte auf Rückkehr in Vollzeit bzw. eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit enthält das Gesetz bislang nicht. Nach einem aktuellen Bundesarbeitsministeriums soll das Teilzeit- und Befristungsgesetz allerdings ab dem 01.01.2019 um einen Rechtsanspruch auf „Brückenteilzeit“ ergänzt werden. Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit verringert haben, sollen so den Anspruch haben, nach der Teilzeitphase wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückzukehren. Die Neuregelung soll nach dem Entwurf jedoch nur für Betriebe gelten, in denen mindestens 45 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind. In Betrieben mit 45 bis 200 Mitarbeiter/innen soll der Anspruch pro 15 Personen nur einem/r Mitarbeiter/in gewährt werden müssen.]

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