Die Nutzung softwarebasierter Personalverwaltungssysteme, einschließlich „Standardsoftware“ wie Microsoft Excel, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.10.2018, Aktenzeichen 1 ABN 36/18).
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht war die Frage, ob die Verwendung des Programms Microsoft Excel zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmer mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist.
Gemäß dieser Regelung hat der Betriebsrat bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Ein datenverarbeitendes System ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten erhebt, unabhängig davon, ob diese auch ausgewertet oder verwertet werden sollen (so das BAG schon per Beschluss vom 25.09. 2012, Aktenzeichen 1 ABR 45/11, für das Programm SAP ERP). Somit unterliegt auch die bloße Erleichterung von Additionsvorgängen mittels der „alltäglichen Standardsoftware“ Microsoft Excel nach dem Bundesarbeitsgericht der Mitbestimmung des Betriebsrats. In diesem Zusammenhang betont das Erfurter Gericht den Zweck des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Das Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer durch anonyme technische Überwachungseinrichtungen. Daher lehnt das Bundesarbeitsgericht an dieser Stelle auch den arbeitgeberseitigen Einwand einer angeblich nötigen „Erheblichkeits- oder Üblichkeitsschwelle“ als Voraussetzung für die Mitbestimmung des Betriebsrats im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ab (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.10.2018, Aktenzeichen 1 ABN 36/18).
(Praxishinweis: Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung das bedeutende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erneut gestärkt – auch die Nutzung eines alltäglichen oder einfachen Programms kann mitbestimmungspflichtig sein, sofern es objektiv geeignet ist, Arbeitnehmer zu überwachen.)