Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Mehrarbeit aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Mehrarbeitsanordnung im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf steht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelne Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während des Arbeitskampfs eingeschränkt. Das ist nach Meinung des BAG dann der Fall, wenn der Betriebsrat mit seiner Mitbestimmung Arbeitskampfmaßnahmen verhindern und dadurch zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreifen kann. Dies kann auch für die Mitbestimmungsrechte bei der Dienstplangestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und bei der Anordnung von Mehrarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) gelten. So soll die Mitbestimmung ausgeschlossen sein, wenn arbeitswillige Beschäftigte während einer streikbedingten Betriebsunterbrechung oder -einschränkung zu Überstunden herangezogen werden sollen.
Will der Arbeitgeber dagegen nach dem Ende des Streiks streikbedingte Arbeitsrückstände aufarbeiten oder während eines Warnstreiks dem Streikdruck vorbeugen und deswegen Mehrarbeit gegenüber allen eingeteilten Beschäftigten anordnen, hat er die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Mitbestimmungsrechte können aus arbeitskampfrechtlichen Gründen außerhalb eines Streiks nur dann eingeschränkt sein, wenn der Arbeitgeber die angeordnete Mehrarbeit auf arbeitswillige Beschäftigte beschränkt, die einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht folgen wollen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.3.2018, Aktenzeichen 1 ABR 70/16). Dies gilt auch nur, wenn der Arbeitgeber den Bezug zu den Streikmaßnahmen herstellt. Er muss deutlich machen, dass die Überstunden zur Beschränkung von drohender oder Abwehr bereits eingetretener Streikfolgen angeordnet werden. Nur dann und auch nur für die Streikbrecher entfällt in diesem Fall das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Anordnung von Überstunden.
[Praxishinweis: Wenn die Mitbestimmungsrechte aus arbeitskampfbedingten Gründen eingeschränkt sind, ist der Betriebsrat grundsätzlich dennoch über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.]

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