Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre des Kindes hinaus ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, Aktenzeichen 21 Sa 390/18).

Für die Beantragung der Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sieht das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) grundsätzlich vor, dass Arbeitnehmer gleichzeitig mit ihrem Antrag verbindlich erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen, § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es jedoch, wenn Eltern von diesem Elternzeitverlangen nachträglich abrücken wollen. Es war bisher umstritten, ob die nahtlose Verlängerung (nach zwei Jahren um ein weiteres Jahr) ebenfalls von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich hier nun wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zugunsten der Arbeitnehmer festgelegt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2011, Aktenzeichen 14 Sa 1399/10). Dem § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG lässt sich nicht entnehmen, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit im Anschluss an die Bindungsfrist von zwei Jahren von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängen soll. Vielmehr spricht die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Verkürzung der Bindungsfristen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Vergleich zum vormaligen Erziehungsgeldgesetz, gerade eine Flexibilisierung der Elternzeit zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Überdies hat das Landesarbeitsgericht entschieden, dass für die arbeitgeberseitige Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit sowohl nach § 15 Abs. 7 Satz 4 und 6 BEEG auch für das Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG, zudem auch für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens nach § 8 TzBfG das (strenge) Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB gilt. Dementsprechend reicht eine Ablehnung des Arbeitgebers per E-Mail an dieser Stelle gerade reicht nicht aus. Folge war in diesem Fall, dass die arbeitgeberseitige Zustimmung zum Teilzeitantrag in Elternzeit nach § 15 Abs. 7 S. 6, 7 BEEG fingiert worden ist. Vergleichbare Fiktionsregeln gelten im Teilzeit- und Befristungsgesetz (vgl. § 8 Abs. 5 S. 2,3 TzBfG).

(Praxishinweis: Eltern müssen bei der erstmaligen Inanspruchnahme der Elternzeit die Bindungsfrist von zwei Jahren im Auge behalten und das Elternzeitbegehren frist- und formgemäß einreichen (schriftlich 7 Wochen vor deren Beginn, § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG). Eine nahtlose Verlängerung ist dann ohne Zustimmung unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften möglich.
Sollte der Arbeitgeber im Allgemeinen ein entsprechendes Teilzeitverlangen ablehnen, so ist hier insbesondere zu prüfen, ob er die entsprechenden Formvorschriften eingehalten hat; Rechtsfolge könnte hier sein, dass die Zustimmung zum entsprechenden Teilzeitbegehren als erteilt gilt).

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