Verklagt jemand den Arbeitgeber auf Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen einer Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dann muss der Kläger nach § 22 AGG nur Indizien beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Kann er solche Indizien beweisen, muss der Arbeitgeber diese Indizien entkräften und seinerseits beweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Ein Indiz für eine solche Benachteiligung kann sein, dass der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 164 Abs. 1 Satz 9 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verstoßen hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.9.2017, Aktenzeichen 8 AZR 492/16). Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei der Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers verpflichtet, alle Beteiligten (Bewerber/in, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat) unverzüglich über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht allerdings nur, wenn alle Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX vorliegen: Danach muss

(1) der Arbeitgeber gegen seine Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gemäß § 154 SGB IX verstoßen (Pflicht zur Beschäftigung von mindestens 5 % schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen) und
(2) die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebs- bzw. Personalrat dürfen mit der stattdessen beabsichtigten Einstellung nicht einverstanden sein.

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  • 1998 bis 2001
    Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2008
    Hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung für Auszubildende und dual Studierende bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2009
    Mitglied in unterschiedlichen Gremien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesebene
  • 2003 bis 2013
    Nebenberufliche Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit
  • 2008 bis 2009
    Studium an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main
  • 2009 bis 2013
    Studium der Rechtswissenschaften in Trier (Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung)
  • 2013 bis 2015
    Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht mit Stationen in Düsseldorf und Frankfurt am Main
  • Seit 2014
    nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht
  • 2015
    zweites Staatsexamen in Saarbrücken
  • Seit 2015
    wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union in Trier mit Forschungsschwerpunkten im deutschen, europäischen und internationalen Arbeitsrecht, Europarecht und Zivilrecht
  • 2017
    Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema „Das Kollektivvertrags- und Streikrecht für Beamte in privatisierten Unternehmen“ an der Universität Trier (ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Trier und dem Hugo-Sinzheimer-Preis)
  • Seit 2017
    Lehrbeauftragter an der Universität Trier am Fachbereich Rechtswissenschaft
  • 2018
    Ernennung zum Akademischen Rat
  • Seit 2018
    Vertrauensdozent der Hans-Böckler-Stiftung