Gemäß § 8 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitgeber hat der Verringerung zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Allein der Wunsch eines Arbeitgebers, für die Durchführung von Teilzeitarbeit nur die im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Teilzeitmodelle anbieten zu wollen, kommt als betrieblicher Ablehnungsgrund hingegen nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.10.2017 (Aktenzeichen 7 Sa 295/17) nicht in Betracht. Durch Tarifvertrag können keine Ablehnungsgründe geschaffen werden, die es sonst nicht gäbe.

[Praxishinweis: Einen Anspruch für Teilzeitkräfte auf Rückkehr in Vollzeit bzw. eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit enthält das Gesetz bislang nicht. Nach einem aktuellen Bundesarbeitsministeriums soll das Teilzeit- und Befristungsgesetz allerdings ab dem 01.01.2019 um einen Rechtsanspruch auf „Brückenteilzeit“ ergänzt werden. Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit verringert haben, sollen so den Anspruch haben, nach der Teilzeitphase wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückzukehren. Die Neuregelung soll nach dem Entwurf jedoch nur für Betriebe gelten, in denen mindestens 45 Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind. In Betrieben mit 45 bis 200 Mitarbeiter/innen soll der Anspruch pro 15 Personen nur einem/r Mitarbeiter/in gewährt werden müssen.]

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  • 1998 bis 2001
    Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2008
    Hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung für Auszubildende und dual Studierende bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2009
    Mitglied in unterschiedlichen Gremien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesebene
  • 2003 bis 2013
    Nebenberufliche Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit
  • 2008 bis 2009
    Studium an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main
  • 2009 bis 2013
    Studium der Rechtswissenschaften in Trier (Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung)
  • 2013 bis 2015
    Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht mit Stationen in Düsseldorf und Frankfurt am Main
  • Seit 2014
    nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht
  • 2015
    zweites Staatsexamen in Saarbrücken
  • Seit 2015
    wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union in Trier mit Forschungsschwerpunkten im deutschen, europäischen und internationalen Arbeitsrecht, Europarecht und Zivilrecht
  • 2017
    Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema „Das Kollektivvertrags- und Streikrecht für Beamte in privatisierten Unternehmen“ an der Universität Trier (ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Trier und dem Hugo-Sinzheimer-Preis)
  • Seit 2017
    Lehrbeauftragter an der Universität Trier am Fachbereich Rechtswissenschaft
  • 2018
    Ernennung zum Akademischen Rat
  • Seit 2018
    Vertrauensdozent der Hans-Böckler-Stiftung