Hat zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden, kann der Arbeitsvertrag bei einer erneuten Einstellung nicht mehr sachgrundlos befristet werden.

Nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre kann die Befristung bis zu drei Mal verlängert werden. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist diese sachgrundlose Befristung aber nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Vorschrift so ausgelegt, dass eine sachgrundlose Befristung trotzdem möglich war, wenn die vorherige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurücklag. Nach dieser Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses also wieder ohne Sachgrund befristet eingestellt werden. Das entsprach eindeutig nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass sich das Bundesarbeitsgericht in verfassungswidriger Weise über den klaren Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt hat (Beschluss vom 6.6.2018, Aktenzeichen 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages ist daher auch dann unwirksam, wenn die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.
[Praxishinweis: Wird der Arbeitsvertrag trotz früherer Beschäftigung ohne Sachgrund befristet, ist die Befristungsabrede unwirksam. Anstatt des befristeten Arbeitsverhältnisses kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Das gilt auch für befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BAG abgeschlossen worden sind. Da die Rechtsprechung des BAG von Anfang an umstritten war, können sich Arbeitgeber nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. Klagen von Arbeitnehmer, die bereits früher bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren und deren aktueller Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet ist, dürften daher gute Erfolgsaussichten haben.]

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  • 1998 bis 2001
    Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2008
    Hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung für Auszubildende und dual Studierende bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2009
    Mitglied in unterschiedlichen Gremien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesebene
  • 2003 bis 2013
    Nebenberufliche Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit
  • 2008 bis 2009
    Studium an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main
  • 2009 bis 2013
    Studium der Rechtswissenschaften in Trier (Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung)
  • 2013 bis 2015
    Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht mit Stationen in Düsseldorf und Frankfurt am Main
  • Seit 2014
    nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht
  • 2015
    zweites Staatsexamen in Saarbrücken
  • Seit 2015
    wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union in Trier mit Forschungsschwerpunkten im deutschen, europäischen und internationalen Arbeitsrecht, Europarecht und Zivilrecht
  • 2017
    Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema „Das Kollektivvertrags- und Streikrecht für Beamte in privatisierten Unternehmen“ an der Universität Trier (ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Trier und dem Hugo-Sinzheimer-Preis)
  • Seit 2017
    Lehrbeauftragter an der Universität Trier am Fachbereich Rechtswissenschaft
  • 2018
    Ernennung zum Akademischen Rat
  • Seit 2018
    Vertrauensdozent der Hans-Böckler-Stiftung