Nach § 99 BetrVG hat der Betriebsrat bei jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung ein Mitbestimmungsrecht. Wann eine Versetzung in diesem Sinne vorliegt, regelt § 95 Abs. 3 BetrVG: Es handelt sich um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, welche die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Mit „Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs“ ist gemeint, dass sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Davon ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 31.01.2018 (Aktenzeichen 4 TaBV 113/16) bei der Umsetzung von Callcenteragenten vom Privatkundenbereich in den Geschäftskundenbereich ausgegangen. Der Fall betraf ein Callcenter eines Postdienstleisters, in dem Geschäfts- und Privatkunden unter strikter organisatorischer Trennung betreut werden. Neben der strikten organisatorischen Trennung der beiden Bereiche und den unterschiedlichen Aufgaben und Tätigkeiten war für das Gericht die Durchführung von sogenannten „Aufqualifizierungsschulungen“ bei einem Wechsel zwischen den beiden Bereichen ausschlaggebend. Auch der mit der Umsetzung einhergehende Wechsel des Teamleiters sprach für eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG.

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  • 1998 bis 2001
    Ausbildung zum Informations- und Telekommunikations-Systemelektroniker bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2008
    Hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Interessenvertretung für Auszubildende und dual Studierende bei der Deutschen Telekom AG in Saarbrücken
  • 2001 bis 2009
    Mitglied in unterschiedlichen Gremien der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Bezirks-, Landesbezirks- und Bundesebene
  • 2003 bis 2013
    Nebenberufliche Tätigkeiten in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit
  • 2008 bis 2009
    Studium an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main
  • 2009 bis 2013
    Studium der Rechtswissenschaften in Trier (Stipendiat der Hans-Böckler-Stiftung)
  • 2013 bis 2015
    Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht mit Stationen in Düsseldorf und Frankfurt am Main
  • Seit 2014
    nebenberufliche Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von silberberger.lorenz, kanzlei für arbeitsrecht
  • 2015
    zweites Staatsexamen in Saarbrücken
  • Seit 2015
    wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union in Trier mit Forschungsschwerpunkten im deutschen, europäischen und internationalen Arbeitsrecht, Europarecht und Zivilrecht
  • 2017
    Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema „Das Kollektivvertrags- und Streikrecht für Beamte in privatisierten Unternehmen“ an der Universität Trier (ausgezeichnet mit dem Dissertationspreis des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Trier und dem Hugo-Sinzheimer-Preis)
  • Seit 2017
    Lehrbeauftragter an der Universität Trier am Fachbereich Rechtswissenschaft
  • 2018
    Ernennung zum Akademischen Rat
  • Seit 2018
    Vertrauensdozent der Hans-Böckler-Stiftung