Eine Probezeitvereinbarung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag wird nach § 305c BGB als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil, wenn sie einen ungewöhnlichen äußeren Zuschnitt hat oder an unerwarteter Stelle untergebracht ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27.02.2018 (Aktenzeichen 10 Sa 25/17) ist dies der Fall, wenn die Probezeitvereinbarung nicht bei den Regelungen zur Befristung und zur Beendigung des Arbeitsvertrages steht, sondern versteckt unter der Überschrift „Sonstiges“ zwischen einer Ausschlussklausel und einer Regelung zur „Vertragsaushändigung“. Eine Probezeitvereinbarung an einer derart unüblichen Stelle des Textes wäre nur wirksam, wenn sie entweder drucktechnisch oder durch die Überschrift „Probezeit“ o. ä. hervorgehoben werden wäre oder der/die Beschäftigte bei Vertragsunterzeichnung besonders auf die Klausel hingewiesen worden wäre.
[Praxishinweis: Während einer bis zu sechsmonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das setzt allerdings voraus, dass eine wirksame Probezeitvereinbarung getroffen wurde oder ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag eine verbindliche Probezeit vorsieht (z.B. § 2 Tarifvertrag Öffentlicher Dienst). Fehlt eine wirksame Probezeitvereinbarung, gilt auch für eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate die vierwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB, es sei denn, in einem anwendbaren Tarifvertrag ist eine andere Kündigungsfrist festgelegt.
Durch den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union soll europaweit eine sechsmonatige Höchstdauer für die Probezeit festgelegt werden. Zudem sieht der Entwurf vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die Dauer und die Bedingungen der Probezeit zu unterrichten hat. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, soll nach dem Entwurf der EU-Kommission zugunsten des Arbeitnehmers die Vermutung gelten, dass es keine Probezeit gibt. Wenn der Vorschlag der Kommission angenommen wird, hätte das auch Auswirkungen auf das deutsche Recht.]